Stiftung
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Satzung der Ismail Çoban-Stiftung
zur Förderung junger Künstler


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Ismail-Çoban-Stiftung zur Förderung junger Künstler.“
(2) Sitzung der Stiftung ist Wuppertal
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der bildenden Kunst, insbesondere die Förderung internationaler junger Künstler. Es sollen vorrangig junge Künstlerinnen und Künstler aus Staaten gefördert werden, in denen Kunstförderung nicht oder nur eingeschränkt stattfindet.
(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Gewährung von Stipendien
- Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung
- Hilfestellung beim Erlernen oder der Verfeinerung von Techniken
- Hilfestellung beim Zugang zu einer Hochschul- oder einer sonstigen Ausbildung
- Vermittlung der Teilnahme an Ausstellungen und Unterstützung bei der Ausstellungspräsentation von Werken
- Verbreitung des künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit
- Vermittlung von Kontakten zu Galerien und Sammlern
- Durchführung von Symposien und anderen Veranstaltungen
- Austausch von Künstlern mit fremden Ländern
- Aufbau einer Sammlung von Werken des Stifters und anderer Künstler
- Aufbau einer Sammlung von Ton- und Schriftarchiven ausländischer Musiker, Sänger und Schriftsteller sowie die Verbreitung derartiger Werke in der Öffentlichkeit
- Aufbau eines Kunstzentrums mit Bibliothek und Werkstatt
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbst selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und dessen Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung kann dazu verwendet werden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
(4) Die Stiftung kann auch Mittel zur Förderung von Kunst und Kultur für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft beschaffen. Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise – nicht überwiegend – anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung stellen.

§ 3 Vermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich sein sollte und der dauerhafte Bestand der Stiftung hierdurch nicht gefährdet ist.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und gegebenenfalls auch die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(4) Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(5) Die Stiftung darf weitere Zuwendungen entgegennehmen, soweit diese zur Verwendung für den Stiftungszweck bestimmt sind. Sie können dem Grundstocksvermögen der Stiftung zugeführt werden, wenn bei der Zuwendung nicht anderes bestimmt wurde.
(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten
Den Begünstigten steht aufgrund der Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung zu.

§ 5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
(a) der Stiftungsvorstands
(b) der Beirat
(c) der künstlerische Beirat
(d) der diplomatische Beirat
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens drei Personen
(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus, wird dieses vom Stifter ernannt. Nach dem Tod des Stifters wird der Stiftungsvorstand vom Beirat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jede Veränderung der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Vorstandsmitglieder können vom Beirat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesetzt werden.
(4) Der Stiftungsvorstand erhält eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner nachgewiesenen und angemessenen Auslagen. Unterliegt der Stiftungsvorstand der Umsatzsteuerpflicht, ist die Umsatzsteuer gesondert zu erstatten.

§ 7 Vertretung der Stiftung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandmitglieder bestellt, wird die Stiftung von zwei Vorstandmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB

§ 8 Geschäftsführung durch den Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Sind mehrere Vorstandmitglieder bestellt, führen diese die Geschäfte der Stiftung gemeinschaftlich. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Versammlungen mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist schriftliche, telefonische Beschlussfassung oder durch andere Kommunikationsmittel zulässig. Versammlungen des Vorstandes sind bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Stifters, nach dessen Tod die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes können zu Lebzeiten des Stifters nur mit dessen Zustimmung gefasst werden. Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied des Vorstandes zulässig.
(3) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere,
a) die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Erstellung der Jahresabrechnungen und des Geschäftsberichtes
c) die Aufstellung eines Planes über die Verwendung der Vermögenserträge für das nächste Geschäftsjahr
(4) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des
des Beirats:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
b) Abschluss oder Änderung von Miet- und Pachtverträgen
c) Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften
d) Anstellung oder Entlassung von Mitarbeitern der Stiftung
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Beirat ist vorher zu
hören.

§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Seine Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der erste Beirat wird vom Stifter ernannt. Kein Mitglied des Beirats darf zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und die Übereinstimmung der Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand mit dem Stiftungszweck sicher zu stellen. Der Beirat hat ein umfassendes Recht auf Auskunft über alle Stiftungsangelegenheiten und Prüfung aller Geschäftsunterlagen der Stiftung.
(3) Der Stifter kann für den Fall seines Ausscheidens aus dem Vorstand seinen Ehegatten oder eine der Familie des Stifters angehörende Person als Mitglied des Beirats benennen. Hat er keine Person benannt, haben die übrigen Mitglieder des Beirats den Ehegatten oder einen Angehörigen der Familie des Stifters als Mitglied des Beirats zu benennen. Diesem Mitglied und dessen Rechtsnachfolger steht jeweils das Recht zu, ein der Familie des Stifters angehörendes Mitglied des Beirats zu benennen.
(4) Scheidet ein sonstiges Mitglied aus dem Beirat aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder des Beirats ein an dessen Stelle eintretendes Mitglied. Die Wahl bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(5) Ein Mitglied des Beirats kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Beirats mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abberufen werden. Das abzurufende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
(6) Beschlüsse des Beirats werden in Sitzungen gefasst. Beschlüsse können auch
schriftlich, fernmündlich oder durch sonstige Kommunikationsmittel gefasst werden. Der Vorsitzende des Beirats hat bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr eine Sitzung des Beirats einzuberufen. Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied des Beirats zulässig.
(7) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.
(8) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie können einen angemessenen Aufwendungsersatz und Ersatz ihrer Auslagen verlangen.

§ 10 Künstlerischer Beirat
(1) Der künstlerische Beirat besteht aus mindestens fünf Personen. Die Mitglieder des künstlerischen Beirats können im Einvernehmen mit dem Vorstand weitere Mitglieder in den künstlerischen Beirat berufen.
(2) Der künstlerische Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in künstlerischen Fragen zu beraten.
(3) Für den künstlerischen Beirat gelten die Regelungen zum Beirat sinngemäß.

§ 11 Diplomatischer Beirat
(1) Der diplomatische besteht aus den Ländern, deren Botschaftsebene mit der Stiftung jährlich zusammen arbeitet. Das Land, mit dem in dem Geschäftsjahr zusammen gearbeitet wird, zählt als aktives Mitglied des Beirats. Vertreter der Interessen des jeweiligen Landes kann ein Generalkonsul oder Kulturattachee sein.
(2) In dem Geschäftsjahr, in dem mit einem Land keine Kulturarbeit durchgeführt wird, zählt das Land als passives Mitglied des diplomatischen Beirats.
(3) Die Stiftung ist ein überparteiliches Organ und darf keine Parteipolitik ausführen. Das Land, das dem zuwider handelt, wird von dem diplomatischen Beirat ausgeschlossen.
(4) Die Länder des diplomatischen Beirats dürfen die Interessen ihres jeweiligen Landes auf Kulturebene vertreten, Vorschläge machen, die vom Vorstand geprüft und genehmigt oder abgelehnt werden. Die Vorschläge müssen schriftlich gemacht werden.
(5) Der Vertreter des jeweiligen Mitgliedlandes des diplomatischen Beirats soll sich bereit erklären, die Projekte des eigenen Landes aktiv zu unterstützen, Im Inland wie im Ausland. Es soll ein aktiver, internationaler Kultur- und Künstleraustausch stattfinden.
(6) Die Vertretung des Mitglieds muss vor den einberufenen Sitzungen bekannt gegeben werden.
(7) Die Vertreter des diplomatischen Beirats arbeiten ehrenamtlich. Sie müssen ihre Auslagen selbst tragen.
(8) Ein Vorsitzender für den diplomatischen Beirat ist nicht notwendig. Der diplomatische Beirat ordnet sich dem Beirat unter.

§ 12 Änderung der Satzung, Zusammenlegung
(1) Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse und die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks zweckmäßig ist und dem tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht.
(2) Eine Änderung der Stiftungssatzung ist nur zulässig, wenn deren Erfüllung unmöglich geworden ist oder sich die Verhältnisse dauerhaft derart verändert haben, dass die Verfolgung der bisherigen Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Satzungsänderungen beschließt der Beirat mit einer Mehrheit von 3⁄4 seiner Mitglieder. Der Vorstand ist vor dem Beschluss anzuhören. Solange der Stifter lebt, sind Änderungen der Satzung nur mit dessen Zustimmung wirksam.
(4) Die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung ist auch ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse zulässig, sofern die Verfolgung des Stiftungszwecks und die Erhaltung der Steuerbegünstigung hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 13 Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen (incl. der verkäuflichen Werke) an die Stadt Wuppertal, mit der Auflage, die vorhandenen, unverkäuflichen Werke des Stifters und der anderen im Stiftungsvermögen vorhandenen Künstler, in einer geschlossenen Sammlung der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich zu machen und zu präsentieren. Die Anfallberechtigten haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
(2) Die Druckstöcke und Druckträger (Radierungsplatten) der Werke des Stifters dürfen nach Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nicht mehr benutzt werden.
(3) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungsverpflichtungen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungsnahme der Finanzbehörde zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsausicht der Bezirksregierung Düsseldorf.
(2) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Zusammensetzung der Organe, der
Vertretungsberechtigung und der Anschrift der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.
Die Änderung dieser Satzung wurde am 29.08.2007 durch den Beirat beschlossen, nachdem die Zustimmung des Stifters vorlag und der Vorstandes vorher angehört wurde (§ 12 Abs. 3).

Die Zustimmung des Finanzamtes Wuppertal-Elberfeld erfolgte am 27.07.2007.
Die Satzungsänderung tritt durch die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 05.09.2007 in Kraft.