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Satzung der
Ismail Çoban-Stiftung
zur Förderung junger Künstler
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Ismail-Çoban-Stiftung zur Förderung junger Künstler.“
(2) Sitzung der Stiftung ist Wuppertal
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der bildenden Kunst,
insbesondere die Förderung internationaler junger Künstler. Es sollen
vorrangig junge Künstlerinnen und Künstler aus Staaten gefördert
werden, in denen Kunstförderung nicht oder nur eingeschränkt
stattfindet.
(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Gewährung von Stipendien
- Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung
- Hilfestellung beim Erlernen oder der Verfeinerung von Techniken
- Hilfestellung beim Zugang zu einer Hochschul- oder einer sonstigen Ausbildung
- Vermittlung der Teilnahme an Ausstellungen und Unterstützung bei der Ausstellungspräsentation von Werken
- Verbreitung des künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit
- Vermittlung von Kontakten zu Galerien und Sammlern
- Durchführung von Symposien und anderen Veranstaltungen
- Austausch von Künstlern mit fremden Ländern
- Aufbau einer Sammlung von Werken des Stifters und anderer Künstler
- Aufbau einer Sammlung von Ton- und Schriftarchiven ausländischer
Musiker, Sänger und Schriftsteller sowie die Verbreitung derartiger
Werke in der Öffentlichkeit
- Aufbau eines Kunstzentrums mit Bibliothek und Werkstatt
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbst selbstlos tätig. Sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der
Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Stifter und dessen Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Stiftung. Bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung
kann dazu verwendet werden, um den Stifter und seine nächsten
Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu
pflegen und ihr Andenken zu ehren.
(4) Die Stiftung kann auch Mittel zur Förderung von Kunst und Kultur
für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft beschaffen. Die Stiftung
kann ihre Mittel teilweise – nicht überwiegend – anderen
steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen
Zwecke zur Verfügung stellen.
§ 3 Vermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu
erhalten. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies zur
nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich sein sollte und
der dauerhafte Bestand der Stiftung hierdurch nicht gefährdet ist.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Im Jahr der Errichtung
und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der
Vermögensverwaltung und gegebenenfalls auch die Gewinne aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen
zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden
oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt
sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser
nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen
dem Vermögen zugeführt werden.
(4) Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig,
gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt
werden.
(5) Die Stiftung darf weitere Zuwendungen entgegennehmen, soweit diese
zur Verwendung für den Stiftungszweck bestimmt sind. Sie können dem
Grundstocksvermögen der Stiftung zugeführt werden, wenn bei der
Zuwendung nicht anderes bestimmt wurde.
(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Rechtsstellung der Begünstigten
Den Begünstigten steht aufgrund der Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung zu.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
(a) der Stiftungsvorstands
(b) der Beirat
(c) der künstlerische Beirat
(d) der diplomatische Beirat
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens drei
Personen
(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus, wird dieses vom Stifter ernannt.
Nach dem Tod des Stifters wird der Stiftungsvorstand vom Beirat auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jede Veränderung der Zusammensetzung
des Vorstandes ist unverzüglich der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Vorstandsmitglieder können vom Beirat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abgesetzt werden.
(4) Der Stiftungsvorstand erhält eine angemessene Vergütung und Ersatz
seiner nachgewiesenen und angemessenen Auslagen. Unterliegt der
Stiftungsvorstand der Umsatzsteuerpflicht, ist die Umsatzsteuer
gesondert zu erstatten.
§ 7 Vertretung der Stiftung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein. Sind mehrere
Vorstandmitglieder bestellt, wird die Stiftung von zwei Vorstandmitgliedern gemeinschaftlich
vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB
§ 8 Geschäftsführung durch den Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Sind mehrere Vorstandmitglieder bestellt, führen diese die
Geschäfte der Stiftung gemeinschaftlich. Die Beschlüsse des Vorstands
werden in Versammlungen mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist
schriftliche, telefonische Beschlussfassung oder durch andere
Kommunikationsmittel zulässig. Versammlungen des Vorstandes sind bei
Bedarf, mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere
Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Stifters, nach dessen Tod die des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes können zu
Lebzeiten des Stifters nur mit dessen Zustimmung gefasst werden.
Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied des Vorstandes zulässig.
(3) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere,
a) die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Erstellung der Jahresabrechnungen und des Geschäftsberichtes
c) die Aufstellung eines Planes über die Verwendung der Vermögenserträge für das
nächste Geschäftsjahr
(4) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des
des Beirats:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten
b) Abschluss oder Änderung von Miet- und Pachtverträgen
c) Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften
d) Anstellung oder Entlassung von Mitarbeitern der Stiftung
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Beirat ist vorher zu
hören.
§ 9
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
Seine Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter. Der erste Beirat wird vom Stifter ernannt. Kein
Mitglied des Beirats darf zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und die Übereinstimmung
der Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand mit dem Stiftungszweck sicher
zu stellen. Der Beirat hat ein umfassendes Recht auf Auskunft über alle Stiftungsangelegenheiten
und Prüfung aller Geschäftsunterlagen der Stiftung.
(3) Der Stifter kann für den Fall seines Ausscheidens aus dem Vorstand
seinen Ehegatten oder eine der Familie des Stifters angehörende Person
als Mitglied des Beirats benennen. Hat er keine Person benannt, haben
die übrigen Mitglieder des Beirats den Ehegatten oder einen Angehörigen
der Familie des Stifters als Mitglied des Beirats zu benennen. Diesem
Mitglied und dessen Rechtsnachfolger steht jeweils das Recht zu, ein
der Familie des Stifters angehörendes Mitglied des Beirats zu benennen.
(4) Scheidet ein sonstiges Mitglied aus dem Beirat aus, so wählen die
verbleibenden Mitglieder des Beirats ein an dessen Stelle eintretendes
Mitglied. Die Wahl bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu Bestimmung eines
Nachfolgers im Amt.
(5) Ein Mitglied des Beirats kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss
des Beirats mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abberufen
werden. Das abzurufende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
(6) Beschlüsse des Beirats werden in Sitzungen gefasst. Beschlüsse können auch
schriftlich, fernmündlich oder durch sonstige Kommunikationsmittel gefasst werden.
Der Vorsitzende des Beirats hat bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr eine Sitzung
des Beirats einzuberufen. Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied des Beirats
zulässig.
(7) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit
verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des Stellvertreters.
(8) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie können einen angemessenen
Aufwendungsersatz und Ersatz ihrer Auslagen verlangen.
§ 10 Künstlerischer Beirat
(1) Der künstlerische Beirat besteht aus mindestens fünf Personen. Die
Mitglieder des künstlerischen Beirats können im Einvernehmen mit dem
Vorstand weitere Mitglieder in den künstlerischen Beirat berufen.
(2) Der künstlerische Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in künstlerischen Fragen zu beraten.
(3) Für den künstlerischen Beirat gelten die Regelungen zum Beirat sinngemäß.
§ 11
Diplomatischer Beirat
(1) Der diplomatische besteht aus den Ländern, deren Botschaftsebene mit der Stiftung
jährlich zusammen arbeitet. Das Land, mit dem in dem Geschäftsjahr zusammen
gearbeitet wird, zählt als aktives Mitglied des Beirats. Vertreter der Interessen des
jeweiligen Landes kann ein Generalkonsul oder Kulturattachee sein.
(2) In dem Geschäftsjahr, in dem mit einem Land keine Kulturarbeit durchgeführt wird,
zählt das Land als passives Mitglied des diplomatischen Beirats.
(3) Die Stiftung ist ein überparteiliches Organ und darf keine Parteipolitik ausführen.
Das Land, das dem zuwider handelt, wird von dem diplomatischen Beirat ausgeschlossen.
(4) Die Länder des diplomatischen Beirats dürfen die Interessen ihres
jeweiligen Landes auf Kulturebene vertreten, Vorschläge machen, die vom
Vorstand geprüft und genehmigt oder abgelehnt werden. Die Vorschläge
müssen schriftlich gemacht werden.
(5) Der Vertreter des jeweiligen Mitgliedlandes des diplomatischen
Beirats soll sich bereit erklären, die Projekte des eigenen Landes
aktiv zu unterstützen, Im Inland wie im Ausland. Es soll ein aktiver,
internationaler Kultur- und Künstleraustausch stattfinden.
(6) Die Vertretung des Mitglieds muss vor den einberufenen Sitzungen bekannt gegeben werden.
(7) Die Vertreter des diplomatischen Beirats arbeiten ehrenamtlich. Sie müssen ihre Auslagen selbst tragen.
(8) Ein Vorsitzender für den diplomatischen Beirat ist nicht notwendig.
Der diplomatische Beirat ordnet sich dem Beirat unter.
§ 12
Änderung der Satzung, Zusammenlegung
(1) Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn dies zur Anpassung an
veränderte Verhältnisse und die dauerhafte Erfüllung des
Stiftungszwecks zweckmäßig ist und dem tatsächlichen bzw. mutmaßlichen
Willen des Stifters entspricht.
(2) Eine Änderung der Stiftungssatzung ist nur zulässig, wenn deren Erfüllung unmöglich
geworden ist oder sich die Verhältnisse dauerhaft derart verändert haben, dass
die Verfolgung der bisherigen Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Satzungsänderungen beschließt der Beirat mit einer Mehrheit von 3⁄4 seiner Mitglieder.
Der Vorstand ist vor dem Beschluss anzuhören. Solange der Stifter lebt, sind
Änderungen der Satzung nur mit dessen Zustimmung wirksam.
(4) Die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung ist auch ohne wesentliche
Veränderung der Verhältnisse zulässig, sofern die Verfolgung des Stiftungszwecks
und die Erhaltung der Steuerbegünstigung hierdurch nicht gefährdet werden.
§ 13
Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen (incl.
der verkäuflichen Werke) an die Stadt Wuppertal, mit der Auflage, die vorhandenen,
unverkäuflichen Werke des Stifters und der anderen im Stiftungsvermögen vorhandenen
Künstler, in einer geschlossenen Sammlung der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich
zu machen und zu präsentieren. Die Anfallberechtigten haben das Stiftungsvermögen
unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
(2) Die Druckstöcke und Druckträger (Radierungsplatten) der Werke des Stifters dürfen
nach Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nicht mehr benutzt werden.
(3) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungsverpflichtungen
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der
Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den
Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungsnahme der Finanzbehörde zur
Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsausicht der Bezirksregierung Düsseldorf.
(2) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Zusammensetzung der Organe, der
Vertretungsberechtigung und der Anschrift der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.
Die Änderung dieser Satzung wurde am 29.08.2007 durch den Beirat
beschlossen, nachdem die Zustimmung des Stifters vorlag und der
Vorstandes vorher angehört wurde (§ 12 Abs. 3).
Die Zustimmung des Finanzamtes Wuppertal-Elberfeld erfolgte am 27.07.2007.
Die Satzungsänderung tritt durch die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 05.09.2007 in Kraft.
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